Statuten des Ordens
"Ritter des Heiligen Lazarus von Jerusalem –
Grosspriorat/Kommende von Liechtenstein e.V."

Atavis Et Armis
In Kurzform Lazarus-Orden genannt
(eingetragener Verein)
Statuten
Artikel 1
Name, Rechtsform, Sitz und Wappen
Unter dem Namen
"Ritter des Heiligen Lazarus von
Jerusalem - Grosspriorat/Kommende von Liechtenstein e.V." (in Kurzform
"Lazarus-Orden" genannt)
(eingetragener Verein)
vormals unter dem Namen
Militärischer und Hospitalischer Orden des Heiligen Lazarus
von Jerusalem
Military and Hospitaller Order of Saint Lazarus of Jerusalem
Military and Hospitaller Order of Saint Lazarus of Jerusalem
besteht seit 1978 eine ökumenische Vereinigung
(Verein) im Sinne der Artikel 246 ff. PGR (LGBI 1926 Nr. 4) bzw. CIC (1983) Can
298 §1 & Can 304 [bis 1983 CIC (1917) Can 708] mit dem Sitz in Ruggell,
Liechtenstein.
Artikel 2
Zweck
Der Zweck des Vereins (in Kurzform: "Lazarus-Orden" genannt)
besteht in der Wahrung der ritterlichen Traditionen der Lazarus-Ritter,
Förderung des christlichen Glaubens im ökumenischen Geist und Erfüllung
hospitalischer, karitativer und/oder weiterer sozialer Aufgaben.
Artikel 3
Mitgliedschaft
Dem Verein können nur natürliche Personen einer christlichen
Konfession mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein beitreten. Auf besonderen
Beschluss des Kapitels sind Ausnahmen den Wohnsitz betreffend möglich.
Der Verein hat mindestens vier Mitglieder. Alle Funktionen
und Ämter im Lazarus-Orden sind Ehrenämter.
Die Mitgliedschaft wird durch Abzeichen,
Insignien, Orden und/oder Ordensgewand verdeutlicht.
Der Lazarus-Orden hat sowohl stimm- und wahlberechtigte
Mitglieder (ordentliche Mitglieder), als auch nicht stimm- und nicht
wahlberechtigte Mitglieder (ausserordentliche Mitglieder gem. PGR Art. 250 §4)
in seinen Reihen. Der Konvent kann auf Vorschlag des Grosspriors/Commanders den
statutarischen Bestimmungen entsprechend um den Lazarus-Orden verdiente Personen
zu Ehrenmitgliedern erheben. Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder und vom
Beitrag befreit.
Der Lazarus-Orden setzt von seinen Mitgliedern voraus, dass
sie sich durch wahren Adel der Gesinnung, christliche Nächstenliebe sowie
strenge Wahrung des Rechtsgedankens laufend bewähren. Alle Mitglieder sind
verpflichtet, das Interesse des Lazarus-Ordens nach besten Kräften zu fördern.
Ordentliche Mitglieder sind eigenberechtigte Persönlichkeiten
mit angemessener Probezeit im Lazarus-Orden, welche einer katholischen oder
einer anderen grossen christlichen Religionsgemeinschaft angehören sowie eine
geachtete soziale Stellung einnehmen. Nur unter diesen Voraussetzungen kann die
Würde der Mitgliedschaft durch das Kapitel zuerkannt werden.
Das Kapitel kann auch "Affiliierte" oder "Compagnons" als
ausserordentliche Mitglieder aufnehmen, unter denen sich Persönlichkeiten
befinden können, die nicht unbedingt einem christlichen Glaubensbekenntnis
angehören, jedoch sich um die Zielsetzungen des Lazarus-Ordens besondere
Verdienste nachweisbar erworben haben. Sie tragen besondere Abzeichen und haben
weder das aktive noch das passive Wahlrecht (PGR Art. 250 §4).
Es gibt keine Bewerbung um eine Aufnahme in den
Lazarus-Orden. Geeignete Persönlichkeiten werden von Ordensmitgliedern
vorgeschlagen. Nach einer mindestens einjährigen Vorbereitungszeit können sie
gemäss den vorgesehenen Rangabstufungen aufgenommen werden.
Artikel 4
Organe
- General-Konvent
(Mitgliederversammlung): Ordentliche Mitglieder (stimm- und wahlberechtigte
Mitglieder) und ausserordentliche Mitglieder (nicht stimm- und nicht
wahlberechtigte Mitglieder). ["Art. 5"]
- Konvent
(Vollversammlung): Ordentliche Mitglieder.
["Art. 6"]
- Kapitel
(Vorstand): Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern.
["Art. 8"]
- Revisionsstelle:
Die Vollversammlung hat nebst dem Vorstand die Revisionsstelle zu wählen.
["Art. 13"]
Artikel 5
General-Konvent
Der General-Konvent tagt einmal pro Jahr. Der Lazarus-Orden
hat sowohl stimm- und wahlberechtigte Mitglieder (ordentliche Mitglieder), als
auch nicht stimm- und nicht wahlberechtigte Mitglieder (ausserordentliche
Mitglieder) in seinen Reihen. Mitglieder bis zu ihrer definitiven Aufnahme nach
der Probezeit gelten als nicht stimmberechtigt und nicht wahlberechtigt
(ausserordentliche Mitglieder). Ab der definitiven Aufnahme sind Mitglieder
stimm- und wahlberechtigt (ordentliche Mitglieder).
Artikel 6
Konvent
Der Konvent tagt mindestens einmal pro Jahr. Der Konvent ist
das oberste Organ des Lazarus-Ordens. Er übt die ihm von Gesetzes wegen
eingeräumten Rechte aus.
Artikel 7
Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft endet entweder durch den Tod des
Mitgliedes, eine Austrittserklärung oder durch den Ausschluss. Ein Ausschluss
eines Mitgliedes erfolgt auf einstimmigen Beschluss des Kapitels.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn ein Mitglied
die Zielsetzungen des Lazarus-Ordens beeinträchtigt oder durch sein Verhalten
das Ansehen des Lazarus-Ordens schädigt. In Anbetracht des bei der Investitur zu
leistenden feierlichen Versprechens wird eine Entbindung von diesem im Falle
eines erbetenen, freiwilligen Austrittes durch das Kapitel gemeinsam
unterzeichnet.
Artikel 8
Kapitel (Vorstand)
Das Kapitel (Vorstand) besteht aus mindestens vier
Rittern/Damen: Grossprior/Commander (Präsident), Jurisdiktionskaplan (röm.-kath.
Priester), Kanzler/Statthalter (Aktuar/Schriftführer) und Schatzmeister
(Kassier/Kassenführer).
Dem Kapitel obliegt die Leitung des Ordens nach Massgabe des
Rechtes. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich.
- Grossprior/Commander
(Präsident): Der Grossprior/Commander steht dem Lazarus-Orden vor und
vertritt diesen mit Einzelzeichnungsrecht auch nach aussen.
- Jurisdiktionskaplan
(röm.-kath. Priester): Der Jurisdiktionskaplan ist für die geistlichen
Belange im Sinne der Ökumene zuständig.
- Kanzler/Statthalter
(Aktuar/Schriftführer/Sekretär): Der Kanzler vertritt den
Grossprior/Commander und ist für die administrativen Vorgänge verantwortlich.
- Schatzmeister
(Kassier/Kassenführer): Der Schatzmeister verwaltet die weltlichen Güter und
ist auf den Banken nebst dem Grossprior/Commander (Präsident)
einzelzeichnungsberechtigt.
Kann eine Persönlichkeit ihre ehrenamtlich übernommene
Funktion vor Ablauf der Bezug habenden Funktionszeit, aus welchem Grund auch
immer, nicht mehr ausüben, ist daraufhin ein anderes ordentliches Mitglied für
die restliche Funktionszeit vom Grossprior/Commander bzw. in dessen Vertretung
vom geschäftsführenden Statthalter in das Kapitel bzw. das Ordensgericht zu
berufen. Analog ist notfalls auch eine Revisionsstelle zu bestellen. Der
Grossprior/Commander bzw. der Statthalter in Vertretung kann in besonderen
Fällen Persönlichkeiten von einzelnen der vorgeschriebenen Voraussetzungen
dispensieren. Dies gilt analog, wenn diese zu einer ehrenamtlichen Funktion
bestellt, ernannt oder gewählt werden sollen.
Artikel 9
Ernennungen und Beförderungen
Ernennungen und Beförderungen werden ausschliesslich vom
Grossprior/Commander in Verbindung mit dem Kanzler und dem Jurisdiktionskaplan
bescheinigt. Im Falle einer Neubesetzung des Ranges eines Grosspriors/Commanders
bescheinigt dies das Kapitel nach erfolgter Wahl durch den Konvent.
Artikel 10
Vereinsvermögen und Finanzen
Erforderliche Geldmittel werden durch Beitrittsgebühren,
freiwillige Spenden und Sammlungen, allfällige Reinerträge zu veranstaltender –
auch kirchlich genehmigter – Feste, Subventionen, allfälligen Verkauf von
Druckwerken, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen aufgebracht. Ein
Jahresbeitrag wird eingehoben. Kommerzielle Aktivitäten sind nicht vorgesehen.
Artikel 11
Haftbarkeit
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich
das Vereinsvermögen – die Mitglieder haften nicht persönlich.
Artikel 12
Streitigkeiten
Streitigkeiten unter Vereinsmitgliedern sollen zunächst vom
Vorstand beigelegt werden; gelingt dies nicht, so hat der Vorstand zur Beilegung
ein Schiedsgericht zu bestellen, dessen Entscheidung bindend und unanfechtbar
ist.
Artikel 13
Revisionsstelle
Eine qualifizierte Revisionsstelle wird vom Konvent für die
kommende Rechnungsperiode auf zwei Jahre mit qualifiziertem Mehr gewählt. Dieser
obliegt die Überprüfung der Rechnungsabschlüsse des Schatzmeisters. Sie hat über
das Ergebnis der Überprüfung in der Generalversammlung zu berichten. Die
Revisionsstelle muss nicht ordentliches Mitglied des Lazarus-Ordens sein.
Artikel 14
Beziehungen zu anderen "Lazarusvereinigungen"
Der Lazarus-Orden kann von sich aus mit
"Lazarusvereinigungen" anderer Länder
Föderationen/Kooperationen/Mitgliedschaften eingehen. Solche Verbindungen dürfen
jedoch die volle Souveränität des Lazarus-Ordens nicht tangieren. Diese bleibt
stets unangetastet.
Artikel 15
Reglemente
Alle in den Statuten nicht festgehaltenen Sachverhalte können
durch gesonderte Reglemente vom Kapitel – oder auf Antrag vom Konvent – geregelt
werden.
Artikel 16
Statutenänderungen
Eine Revision dieser Statuten kann nur mit einer
Stimmenmehrheit von 75 Prozent der beim Konvent anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder vorgenommen werden.
Ein Antrag auf Statutenänderung ist dem Kapitel mindestens
vier Wochen vor dem Konvent schriftlich zur Prüfung zu unterbreiten.
Artikel 17
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen an die Mitglieder erfolgen durch Zirkular
und/oder das allfällige Vereinsorgan. Öffentliche Bekanntmachungen an Dritte
erfolgen durch öffentliche Medien.
Artikel 18
Auflösung
Die Auflösung des Lazarus-Ordens kann nur durch ein
ausserordentliches General-Kapitel in geheimer Abstimmung durch die ordentlichen
Mitglieder beschlossen werden. Es sind sämtliche stimmberechtigten Mitglieder
durch eingeschriebene Briefe einzuladen. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn der
Beschluss zur Auflösung durch alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
einstimmig ausfällt.
Im Falle seiner Auflösung ist das vorhandene Vereinsvermögen
bei der Liechtensteinischen Landesbank und/oder dem FL-Landgericht zu
hinterlegen und bleibt dort bis zu einer allfälligen Neugründung gleichen Zwecks
deponiert. Findet in den nächsten zehn Jahren keine Neugründung statt, so fällt
das Vermögen einer anerkannten inländischen Hilfsorganisation zweckgebunden zur
Unterstützung Notleidender im Inland zu.
Artikel 19
Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Statuten sind vom Kapitel am 08. Dezember
2006 genehmigt worden und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie ersetzen
alle früheren Statuten.
Grossprior/Commander (Präsident):
Kanzler (Sekretär):
Markus Hasler KCLJ / GCLJ
Dr. Jens Gassmann KLJ
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Die Ordensdevise lautet:
ATAVIS et ARMIS
"Für Ahnen und mit Waffen"
Die Devise versteht sich wie folgt:
"ATAVIS (Ahnen)" zeigt, dass unsere Mitglieder sich in der
Tradition des hl. Lazarus befinden und sich in diesem Sinne für Notleidende und
Bedrängte einsetzen. Daher u.a. auch unsere Projekte wie das SoTe und LHW.
"ARMIS (Waffen)" bezieht sich selbstverständlich auf die
"Waffen" des Geistes und der christlichen Nächstenliebe. Der Einsatz für
Mitmenschen fordert oft genug einen geschärften Verstand und ein beherztes
Handeln. Unsere Mitglieder distanzieren sich daher ausdrücklich von Gewalt und
Unterdrückung. Gewalt würde der Tradition des hl. Lazarus zudem widersprechen.