Statuten - OSLJ FL

OSLJ FL
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Statuten des Ordens
"Ritter des Heiligen Lazarus von Jerusalem –
Grosspriorat/Kommende von Liechtenstein e.V."
Atavis Et Armis
In Kurzform Lazarus-Orden genannt

(eingetragener Verein)
Statuten
Artikel 1
Name, Rechtsform, Sitz und Wappen
Unter dem Namen
"Ritter des Heiligen Lazarus von  Jerusalem - Grosspriorat/Kommende von Liechtenstein e.V." (in Kurzform  "Lazarus-Orden" genannt)
(eingetragener Verein)
vormals unter dem Namen
Militärischer und Hospitalischer Orden des Heiligen Lazarus  von Jerusalem
Military and Hospitaller Order of Saint Lazarus of Jerusalem
besteht seit 1978 eine ökumenische Vereinigung  (Verein) im Sinne der Artikel 246 ff. PGR (LGBI 1926 Nr. 4) bzw. CIC (1983) Can  298 §1 & Can 304 [bis 1983 CIC (1917) Can 708] mit dem Sitz in Ruggell,  Liechtenstein.
Artikel 2
Zweck
Der Zweck des Vereins (in Kurzform: "Lazarus-Orden" genannt)  besteht in der Wahrung der ritterlichen Traditionen der Lazarus-Ritter,  Förderung des christlichen Glaubens im ökumenischen Geist und Erfüllung  hospitalischer, karitativer und/oder weiterer sozialer Aufgaben.
Artikel 3
Mitgliedschaft
Dem Verein können nur natürliche Personen einer christlichen  Konfession mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein beitreten. Auf besonderen  Beschluss des Kapitels sind Ausnahmen den Wohnsitz betreffend möglich.
Der Verein hat mindestens vier Mitglieder. Alle Funktionen  und Ämter im Lazarus-Orden sind Ehrenämter.
Die Mitgliedschaft wird durch Abzeichen,  Insignien, Orden und/oder Ordensgewand verdeutlicht.
Der Lazarus-Orden hat sowohl stimm- und wahlberechtigte  Mitglieder (ordentliche Mitglieder), als auch nicht stimm- und nicht  wahlberechtigte Mitglieder (ausserordentliche Mitglieder gem. PGR Art. 250 §4)  in seinen Reihen. Der Konvent kann auf Vorschlag des Grosspriors/Commanders den  statutarischen Bestimmungen entsprechend um den Lazarus-Orden verdiente Personen  zu Ehrenmitgliedern erheben. Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder und vom  Beitrag befreit.
Der Lazarus-Orden setzt von seinen Mitgliedern voraus, dass  sie sich durch wahren Adel der Gesinnung, christliche Nächstenliebe sowie  strenge Wahrung des Rechtsgedankens laufend bewähren. Alle Mitglieder sind  verpflichtet, das Interesse des Lazarus-Ordens nach besten Kräften zu fördern.
Ordentliche Mitglieder sind eigenberechtigte Persönlichkeiten  mit angemessener Probezeit im Lazarus-Orden, welche einer katholischen oder  einer anderen grossen christlichen Religionsgemeinschaft angehören sowie eine  geachtete soziale Stellung einnehmen. Nur unter diesen Voraussetzungen kann die  Würde der Mitgliedschaft durch das Kapitel zuerkannt werden.
Das Kapitel kann auch "Affiliierte" oder "Compagnons" als  ausserordentliche Mitglieder aufnehmen, unter denen sich Persönlichkeiten  befinden können, die nicht unbedingt einem christlichen Glaubensbekenntnis  angehören, jedoch sich um die Zielsetzungen des Lazarus-Ordens besondere  Verdienste nachweisbar erworben haben. Sie tragen besondere Abzeichen und haben  weder das aktive noch das passive Wahlrecht (PGR Art. 250 §4).
Es gibt keine Bewerbung um eine Aufnahme in den  Lazarus-Orden. Geeignete Persönlichkeiten werden von Ordensmitgliedern  vorgeschlagen. Nach einer mindestens einjährigen Vorbereitungszeit können sie  gemäss den vorgesehenen Rangabstufungen aufgenommen werden.
Artikel 4
Organe
-      General-Konvent  (Mitgliederversammlung): Ordentliche Mitglieder (stimm- und wahlberechtigte  Mitglieder) und ausserordentliche Mitglieder (nicht stimm- und nicht  wahlberechtigte Mitglieder). ["Art. 5"]
-      Konvent  (Vollversammlung): Ordentliche Mitglieder.  ["Art. 6"]
-      Kapitel  (Vorstand): Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern. ["Art. 8"]
-      Revisionsstelle:  Die Vollversammlung hat nebst dem Vorstand die Revisionsstelle zu wählen.  ["Art. 13"]
Artikel 5
General-Konvent
Der General-Konvent tagt einmal pro Jahr. Der Lazarus-Orden  hat sowohl stimm- und wahlberechtigte Mitglieder (ordentliche Mitglieder), als  auch nicht stimm- und nicht wahlberechtigte Mitglieder (ausserordentliche  Mitglieder) in seinen Reihen. Mitglieder bis zu ihrer definitiven Aufnahme nach  der Probezeit gelten als nicht stimmberechtigt und nicht wahlberechtigt  (ausserordentliche Mitglieder). Ab der definitiven Aufnahme sind Mitglieder  stimm- und wahlberechtigt (ordentliche Mitglieder).
Artikel 6
Konvent
Der Konvent tagt mindestens einmal pro Jahr. Der Konvent ist  das oberste Organ des Lazarus-Ordens. Er übt die ihm von Gesetzes wegen  eingeräumten Rechte aus.
Artikel 7
Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft endet entweder durch den Tod des  Mitgliedes, eine Austrittserklärung oder durch den Ausschluss. Ein Ausschluss  eines Mitgliedes erfolgt auf einstimmigen Beschluss des Kapitels.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn ein Mitglied  die Zielsetzungen des Lazarus-Ordens beeinträchtigt oder durch sein Verhalten  das Ansehen des Lazarus-Ordens schädigt. In Anbetracht des bei der Investitur zu  leistenden feierlichen Versprechens wird eine Entbindung von diesem im Falle  eines erbetenen, freiwilligen Austrittes durch das Kapitel gemeinsam  unterzeichnet.
Artikel 8
Kapitel (Vorstand)
Das Kapitel (Vorstand) besteht aus mindestens vier  Rittern/Damen: Grossprior/Commander (Präsident), Jurisdiktionskaplan (röm.-kath.  Priester), Kanzler/Statthalter (Aktuar/Schrift­führer) und Schatzmeister  (Kassier/Kassenführer).
Dem Kapitel obliegt die Leitung des Ordens nach Massgabe des  Rechtes. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich.
-      Grossprior/Commander  (Präsident): Der Grossprior/Commander steht dem Lazarus-Orden vor und  vertritt diesen mit Einzelzeichnungsrecht auch nach aussen.
-      Jurisdiktionskaplan  (röm.-kath. Priester): Der Jurisdiktionskaplan ist für die geistlichen  Belange im Sinne der Ökumene zuständig.
-      Kanzler/Statthalter  (Aktuar/Schriftführer/Sekretär): Der Kanzler vertritt den  Grossprior/Commander und ist für die administrativen Vorgänge verantwortlich.
-      Schatzmeister  (Kassier/Kassenführer): Der Schatzmeister verwaltet die weltlichen Güter und  ist auf den Banken nebst dem Grossprior/Commander (Präsident)  einzelzeichnungsberechtigt.
Kann eine Persönlichkeit ihre ehrenamtlich übernommene  Funktion vor Ablauf der Bezug habenden Funktionszeit, aus welchem Grund auch  immer, nicht mehr ausüben, ist daraufhin ein anderes ordentliches Mitglied für  die restliche Funktionszeit vom Grossprior/Commander bzw. in dessen Vertretung  vom geschäftsführenden Statthalter in das Kapitel bzw. das Ordensgericht zu  berufen. Analog ist notfalls auch eine Revisionsstelle zu bestellen. Der  Grossprior/Commander bzw. der Statthalter in Vertretung kann in besonderen  Fällen Persönlichkeiten von einzelnen der vorgeschriebenen Voraussetzungen  dispensieren. Dies gilt analog, wenn diese zu einer ehrenamtlichen Funktion  bestellt, ernannt oder gewählt werden sollen.
Artikel 9
Ernennungen und Beförderungen
Ernennungen und Beförderungen werden ausschliesslich vom  Grossprior/Commander in Verbindung mit dem Kanzler und dem Jurisdiktionskaplan  bescheinigt. Im Falle einer Neubesetzung des Ranges eines Grosspriors/Commanders  bescheinigt dies das Kapitel nach erfolgter Wahl durch den Konvent.
Artikel 10
Vereinsvermögen und Finanzen
Erforderliche Geldmittel werden durch Beitrittsgebühren,  freiwillige Spenden und Sammlungen, allfällige Reinerträge zu veranstaltender –  auch kirchlich genehmigter – Feste, Subventionen, allfälligen Verkauf von  Druckwerken, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen aufgebracht. Ein  Jahresbeitrag wird eingehoben. Kommerzielle Aktivitäten sind nicht vorgesehen.
Artikel 11
Haftbarkeit
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich  das Vereinsvermögen – die Mitglieder haften nicht persönlich.
Artikel 12
Streitigkeiten
Streitigkeiten unter Vereinsmitgliedern sollen zunächst vom  Vorstand beigelegt werden; gelingt dies nicht, so hat der Vorstand zur Beilegung  ein Schiedsgericht zu bestellen, dessen Entscheidung bindend und unanfechtbar  ist.
Artikel 13
Revisionsstelle
Eine qualifizierte Revisionsstelle wird vom Konvent für die  kommende Rechnungsperiode auf zwei Jahre mit qualifiziertem Mehr gewählt. Dieser  obliegt die Überprüfung der Rechnungsabschlüsse des Schatzmeisters. Sie hat über  das Ergebnis der Überprüfung in der Generalversammlung zu berichten. Die  Revisionsstelle muss nicht ordentliches Mitglied des Lazarus-Ordens sein.
Artikel 14
Beziehungen zu anderen "Lazarusvereinigungen"
Der Lazarus-Orden kann von sich aus mit  "Lazarusvereinigungen" anderer Länder  Föderationen/Kooperationen/Mitgliedschaften eingehen. Solche Verbindungen dürfen  jedoch die volle Souveränität des Lazarus-Ordens nicht tangieren. Diese bleibt  stets unangetastet.
Artikel 15
Reglemente
Alle in den Statuten nicht festgehaltenen Sachverhalte können  durch gesonderte Reglemente vom Kapitel – oder auf Antrag vom Konvent – geregelt  werden.
Artikel 16
Statutenänderungen
Eine Revision dieser Statuten kann nur mit einer  Stimmenmehrheit von 75 Prozent der beim Konvent anwesenden stimmberechtigten  Mitglieder vorgenommen werden.
Ein Antrag auf Statutenänderung ist dem Kapitel mindestens  vier Wochen vor dem Konvent schriftlich zur Prüfung zu unterbreiten.
Artikel 17
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen an die Mitglieder erfolgen durch Zirkular  und/oder das allfällige Vereinsorgan. Öffentliche Bekanntmachungen an Dritte  erfolgen durch öffentliche Medien.
Artikel 18
Auflösung
Die Auflösung des Lazarus-Ordens kann nur durch ein  ausserordentliches General-Kapitel in geheimer Abstimmung durch die ordentlichen  Mitglieder beschlossen werden. Es sind sämtliche stimmberechtigten Mitglieder  durch eingeschriebene Briefe einzuladen. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn der  Beschluss zur Auflösung durch alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder  einstimmig ausfällt.
Im Falle seiner Auflösung ist das vorhandene Vereinsvermögen  bei der Liechtensteinischen Landesbank und/oder dem FL-Landgericht zu  hinterlegen und bleibt dort bis zu einer allfälligen Neugründung gleichen Zwecks  deponiert. Findet in den nächsten zehn Jahren keine Neugründung statt, so fällt  das Vermögen einer anerkannten inländischen Hilfsorganisation zweckgebunden zur  Unterstützung Notleidender im Inland zu.
Artikel 19
Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Statuten sind vom Kapitel am 08. Dezember  2006 genehmigt worden und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie ersetzen  alle früheren Statuten.
Grossprior/Commander (Präsident)
Markus Hasler KCLJ / GCLJ
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Die Ordensdevise lautet:
ATAVIS et ARMIS
"Für Ahnen und mit Waffen"
Die Devise versteht sich wie folgt:
"ATAVIS (Ahnen)" zeigt, dass unsere Mitglieder sich in der  Tradition des hl. Lazarus befinden und sich in diesem Sinne für Notleidende und  Bedrängte einsetzen. Daher u.a. auch unsere Projekte wie das SoTe und LHW.
"ARMIS (Waffen)" bezieht sich selbstverständlich auf die  "Waffen" des Geistes und der christlichen Nächstenliebe. Der Einsatz für  Mitmenschen fordert oft genug einen geschärften Verstand und ein beherztes  Handeln. Unsere Mitglieder distanzieren sich daher ausdrücklich von Gewalt und  Unterdrückung. Gewalt würde der Tradition des hl. Lazarus zudem widersprechen.

Lazarus-Orden FL
Industriestrasse 26
LI-9491 Ruggell

Prior: Markus Hasler
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